Nach § 11 Abs 1 UStG 1994 muss auf Rechnungen ab 01.01.2003 auch die UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers angeführt werden.
Nach § 11 Abs 1 UStG 1994 muss auf Rechnungen ab 01.01.2003 auch die UID-Nummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers angeführt werden.
