Der Verfassungsgerichtshof hat mit ErkenntnisB 171/02 vom 28.9.2002 entschieden, dass nicht nur die Anzeigenwerbung, sondern auch die Direktwerbung (z.B. Prospektverteilung), und Beilagenwerbung (Prospekte werden den Zeitungen beigelegt) der 5 %igen Werbeabgabe unterliegen.
