Nach dem Wr GarG 2008 sind für Bauvorhaben nach bestimmten Kriterien und Schlüsseln Stellplätze zu schaffen bzw bereitzustellen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich für die Bestandsdauer des Gebäudes. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Regelungen zum vorzeitigen Erlöschen der Stellplatzverpflichtung bei mangelndem faktischem Bedarf.
Abstract aus bau aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

