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Gegenforderung ist keine Rechnungskorrektur und Aufrechnung keine Zahlung im Sinne des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2025, 238 - 239 Heft 6 v. 15.11.2025

1. Bereits vor Legung der Schlussrechnung bzw vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein.

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