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Anerkenntnis des Verbesserungsanspruchs

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2025, 192 Heft 5 v. 15.9.2025

1. Hat der Werkunternehmer den Mangel aber in der Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs anerkannt, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück, sodass dem Besteller neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stehen.

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