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(Keine) Aufklärungspflicht über fehlende CE-Kennzeichnung

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2025, 111 - 112 Heft 3 v. 15.5.2025

1. Eine CE-Kennzeichnung enthält keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts, sondern eine Leistungserklärung des Herstellers, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird, sodass ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte nur dann in Betracht kommt, wenn auch eine solche Kennzeichnung vereinbart wurde.

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