1. Bei einer vertraglichen Beziehung haften Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB.
2. Im Falle einer deliktischen Schädigung ist auch dem Geschädigten das Mitverschulden seiner Hilfspersonen (Bewahrungsgehilfen) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB zuzurechnen.

