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Haftung bei Beschädigung gemieteter Geräte durch mitüberlassene Arbeitskräfte

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2025, 109 - 110 Heft 3 v. 15.5.2025

1. Bei einer vertraglichen Beziehung haften Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB.

2. Im Falle einer deliktischen Schädigung ist auch dem Geschädigten das Mitverschulden seiner Hilfspersonen (Bewahrungsgehilfen) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB zuzurechnen.

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