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Verjährung der Forderungen nach § 1168 ABGB bei Abbestellung durch Verbraucher

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2025, 26 - 27 Heft 1 v. 15.1.2025

1. Die Information des Werkunternehmers nach § 27a KSchG ist Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB.

2. Die Verjährung von Werklohnforderungen beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung erstmals geltend gemacht werden kann.

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