1. Die Information des Werkunternehmers nach § 27a KSchG ist Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB.
2. Die Verjährung von Werklohnforderungen beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung erstmals geltend gemacht werden kann.

