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Zurückbehaltung des Werklohns nur bei Begehren der Mangelbehebung

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2024, 207 - 208 Heft 5 v. 15.9.2024

1. Übernimmt der Auftraggeber die mangelhafte Leistung, hat er das Recht, den gesamten Werklohn (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) bis zur Verbesserung des mangelhaften Werks zurückzubehalten.

2. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ist ein Druckmittel zur Durchsetzung des Verbesserungsanspruchs. Voraussetzung ist daher, dass der Besteller noch Mängelbehebung begehrt.

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