Da mit wenigen Ausnahmen für den Arbeitsvertrag kein Schriftformgebot besteht, sieht der Gesetzgeber die Institution des Dienstzettels vor. Dieser soll im Wesentlichen den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages enthalten (respektive die Mindestinhalte für einen schriftlichen Arbeitsvertrag festlegen).
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