1. Der Werklohn kann nach § 1170 ABGB erst nach Vollendung des Werks beansprucht werden kann, sodass die damit verbundene Vorleistungspflicht des Werkunternehmers das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB ausschließt.
1. Der Werklohn kann nach § 1170 ABGB erst nach Vollendung des Werks beansprucht werden kann, sodass die damit verbundene Vorleistungspflicht des Werkunternehmers das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB ausschließt.
