Durch jüngere Entscheidungen sowohl des OGH als auch des EuGH wurde die Rechtsstellung des Verbrauchers beim Bauwerkvertrag, sofern er sich nachträglich von diesem wieder lösen möchte, deutlich gestärkt. Dies betrifft einerseits das allgemeine Abbestellungsrecht nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB iVm § 27a KSchG, andererseits das – unter Umständen zusätzlich bestehende – Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG, wenn der Bauwerkvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Werkunternehmers abgeschlossen wurde. Der nachstehende Beitrag behandelt diese beiden Entwicklungen und ermittelt mögliche Risiken für Werkunternehmer.

