Der vorliegende Beitrag widmet sich der umstrittenen Frage, ob der Auftraggeber auf Grundlage der ÖNORM B 2110 einseitig eine Forcierung durch den Auftragnehmer anordnen darf. Entscheidend hierfür ist insbesondere, ob die Bauzeit Teil des Leistungsumfangs im Sinne der ÖNORM B 2110 ist.
Abstract aus bau aktuell bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

