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Kalkulationsirrtum beim Pauschalpreis durch falsche Mengenangaben des Bestellers

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2023, 250 Heft 6 v. 15.11.2023

1. Ein Irrtum über die Kalkulation ist grundsätzlich ein unbeachtlicher Motivirrtum. Anderes gilt, wenn die Kalkulation als solche zum entscheidenden Gegenstand der Vertragsverhandlung oder Inhalt des Geschäfts gemacht wurde, was die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und das Einvernehmen darüber voraussetzt, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation abgeschlossen wurde.

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