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Kein Schlussrechnungsvorbehalt nötig bei nachträglich beauftragten Leistungen

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2023, 128 Heft 3 v. 15.5.2023

1. Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen kann.

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