In der baubehördlichen Praxis ergeben sich zunehmend Fragen im Zusammenhang mit der Einräumung und dem Bestehen von Dienstbarkeiten (Servituten). Grundsätzlich sollen Liegenschaften und ihre Gebäude insbesondere autark bezüglich Erschließung, Entfluchtung und dergleichen sein. Mitunter erscheint es jedoch in der optimalen Entwicklung von Vorhaben interessant, diese Anforderungen über den Nachbargrund zu bedienen. Nachfolgend soll nun betrachtet werden, was unter Servituten zu verstehen ist, wie diese begründet werden und durch welche Vorgänge sie nachträglich untergehen können.

