1. Die Annahme einer – zur Beweislastumkehr führenden – alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob die in Anspruch genommene Person überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt hat.
1. Die Annahme einer – zur Beweislastumkehr führenden – alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob die in Anspruch genommene Person überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt hat.
