1. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung nach § 1770b ABGB zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
2. Das Recht, Sicherstellung nach § 1170b ABGB zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

