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Sicherstellung nach § 1170b ABGB und Einwendungen des Bestellers

Aus der aktuellen RechtsprechungSteuerrechtbau-aktuell 2021, 77 - 78 Heft 2 v. 15.3.2021

1. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung nach § 1770b ABGB zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

2. Das Recht, Sicherstellung nach § 1170b ABGB zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

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