Schon vor fast 20 Jahren hat der Gesetzgeber begonnen, Sonderbestimmungen gegen Steuer- und Abgabenbetrug zu beschließen. Zu nennen sind etwa der Übergang der Umsatzsteuerschuld (§ 19 Abs 1a UStG), die Auftraggeberhaftung (§ 67a ASVG) oder das SBBG. In jüngster Zeit zieht die Finanzverwaltung vermehrt die Regelung zur Empfängernennung in § 162 BAO heran und verlangt von Bauunternehmen die Prüfung ihrer Geschäftspartner, widrigenfalls sie den Abzug von Betriebsausgaben nicht zulässt. Auch der VwGH hat sich dazu bereits geäußert.

