Im Jahr 2017 habe ich mich in einem Beitrag mit Erwägungen befasst, ob hinsichtlich des Prüfingenieurs im Sinne der Wr BauO Grundlagen für eine Amtshaftung bestehen. Der OGH hat nunmehr erstmalig in seiner Entscheidung vom 30. 4. 2020, 1 Ob 10/20g, ausgesprochen, dass der Prüfingenieur kein Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG ist. Im folgenden Beitrag sollen die begründenden Überlegungen des OGH dargestellt werden.

