1. Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach §§ 1299 und 1300 ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt.
2. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind.

