1. Bei Unterbleiben des Werks im Sinne des § 1168 Abs 1 ABGB nimmt die Rechtsprechung die Fälligkeit des Entgeltanspruchs im Allgemeinen an, sobald endgültig feststeht, dass das Werk nicht ausgeführt wird.
2. Der Unternehmer muss nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

