1. Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht gegeben, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich erfolgt.
2. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an.

