Bis zum 1. 8. 2019 waren Elternkarenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen (Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaubsausmaß, Dauer der Kündigungsfrist, Abfertigung alt) von Gesetzes wegen nur bis zu einem Ausmaß von zehn Monaten – und dies beschränkt für die erste Karenz – zu berücksichtigen. Ergänzend gab es zahlreiche kollektivvertragliche Bestimmungen mit verschiedenen Anrechnungsbestimmungen, die aber auf die Stichtage des jeweiligen Inkrafttretens abstellten. Die gesetzliche Neuregelung erfasst zwar alle Elternkarenzzeiten, gilt aber ebenfalls nur für Karenzen nach einem bestimmten Stichtag. Daher kann den kollektivvertraglichen Regelungen bei laufenden Arbeitsverhältnissen auch weiterhin noch Bedeutung zukommen.

