Die Auflösung des teilrechtsfähigen Bereichs des Österreichischen Patentamts („serv.ip“) beschäftigte den VwGH gleich zweimal. Nachdem er im ersten Rechtsgang die fortbestehende Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrats sowie den Eintritt des Bundes in die Rechtsstellung des ehemals teilrechtsfähigen Bereichs bejaht hatte, konkretisiert er im gegenständlichen Erkenntnis die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines erzwingbaren Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG. Danach sind zunächst bei jedem betroffenen Arbeitnehmer einzeln sämtliche durch die Betriebsänderung verursachten Nachteile gesamthaft zu beurteilen und erst anschließend allfällige Vorteile den festgestellten Nachteilen gegenüberzustellen.

