Die aktuelle Diskussion zur „vorübergehenden Sperre“ nach § 10 AlVG zeigt Spannungen zwischen Leistungsrecht und sozialversicherungsrechtlicher Absicherung. Die in der Durchführungsweisung des früheren Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vertretene Möglichkeit eines weiteren Anspruchsverlusts innerhalb einer bereits laufenden Sperrfrist wirft versicherungsrechtliche Fragen auf, weil während des Anspruchsverlusts nach § 176 ASVG nur ein eingeschränkter Unfallversicherungsschutz besteht. Dies führt dazu, dass arbeitslose Personen trotz fortbestehender Mitwirkungspflichten punktuell unversichert sein können, insbesondere bei Bewerbungen ohne Veranlassung des AMS. Die Verwaltungspraxis offenbart einen möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

