Der Betriebsrat der beklagten Universität begehrt die Feststellung, dass bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Vorrückung nach dem Kollektivvertrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten gleichwertige Tätigkeiten als Postdoc auch dann zu berücksichtigen bzw anzurechnen sind, wenn diese Tätigkeiten von Mitarbeitern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind, an Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Österreich erbracht worden sind.