1. Nach § 21 Abs 12 BStFG 2015 gilt § 110 ArbVG, wonach der Betriebsrat zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet, für Fonds sinngemäß, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke im Sinne des § 132 Abs 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind. Daraus ergibt sich, dass (auch bei Fonds) ein Recht auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern besteht, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 132 Abs 1 ArbVG handelt.