1. § 1155 ABGB ist dispositiv (§ 1164 ABGB e contrario) und kann daher von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. Allein der Umstand, dass in der für den Fall einer dem Arbeitnehmer als Möglichkeit eingeräumten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kürzung der vereinbarten freiwilligen Abfertigung vorgesehen war, sagt nichts darüber aus, was für die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes im Falle zu gelten hat, dass es zu keiner vorzeitigen Beendigung kommt, der Arbeitnehmer aber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt und aus diesem ein Einkommen erzielt.