Liegen Lohnzeiträume vor, in denen sich der Arbeitnehmer im Urlaub oder Krankenstand befand, so ergibt sich die für eine allfällige Aliquotierung der Pendlerpauschale maßgebende Anzahl der Tage aus der Summe jener Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren ist, sowie jener Krankenstands- bzw Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer bei gedanklicher Außerachtlassung des Urlaubs bzw der Krankheit gearbeitet hätte und auch von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte gefahren wäre (BFG 3.