Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 9. 3. 2023, G 295/2022 ua, vor dem Hintergrund der Bedarfskompetenz des Bundes § 47 Abs 1 Satz 5 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Bestimmung ist eine Ausnahme vom Erfordernis einer Unterschrift oder Beglaubigung bei im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen des AMS vorgesehen. Aus Sicht des Höchstgerichts liege keine Unerlässlichkeit der vom AVG abweichenden Regelung vor.