1. Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen (Aufwand-)Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Er dient grundsätzlich dazu, dem Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursachten Mehraufwand auszugleichen.