Das Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG verpflichtet Arbeitgeber bei Massenkündigungen dazu, ihre Auflösungsabsicht vorab dem AMS schriftlich anzuzeigen und mit dem Ausspruch der Kündigungen mindestens 30 Tage zuzuwarten. Die Frühwarnmeldung hat bestimmte Daten (zB Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer) zu enthalten. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich diese Daten zwischen dem Zeitpunkt der Meldung und dem Kündigungsausspruch ändern. Wie mit solchen Datenänderungen umzugehen ist und welche Rechtsfolgen daran geknüpft sein können (zB Unwirksamkeit der Meldung und daher der ausgesprochenen Kündigungen), wurde in Österreich trotz großer Relevanz für die Praxis bisher kaum behandelt.