1. Die Auslegung von § 109 Abs 2 UG hat nach ständiger Rechtsprechung unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation zu erfolgen.
1. Die Auslegung von § 109 Abs 2 UG hat nach ständiger Rechtsprechung unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation zu erfolgen.