Die Klägerin stand in einem vom 1. 5. 2019 bis zum 30. 4. 2020 befristeten Dienstverhältnis. Am 4. 12. 2019 wurde sie für die restliche Dienstzeit dienstfrei gestellt. Die vom Beklagten angebotene Vereinbarung über den Verbrauch ihres Resturlaubs wurde von ihr abgelehnt.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.