Wenn der Arbeitgeber über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt, so kommt jener Kollektivvertrag des Bereichs zur Anwendung, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (Prinzip der Tarifeinheit gemäß § 9 Abs 3 ArbVG). Diese Regelung ist für den sogenannten Mischbetrieb heranzuziehen, in dem die verschiedenen Tätigkeiten nicht in fachlich und organisatorisch getrennten Bereichen wahrgenommen werden. Falls für eine bestimmte vom Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung vorliegt, obwohl eine solche gesetzlich erforderlich wäre, so ist für die Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit von den gesetzlich gebotenen Gewerbeberechtigungen auszugehen (§ 2 Abs 13 GewO 1994). Diese Bestimmung greift nicht, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nicht vorgesehen ist. Werden andererseits Gewerbeberechtigungen eingeholt, die rechtlich nicht erforderlich sind (weil etwa die Arbeiten als Nebenrecht ausgeführt werden könnten), so bleiben diese Gewerbeberechtigungen im Zusammenhang mit der Klärung des anzuwendenden Kollektivvertrages (§ 9 ArbVG) außer Betracht. Dies gilt meines Erachtens auch dann, wenn nur durch eine nicht erforderliche Gewerbeberechtigung ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung eines Kollektivvertrages erreicht werden kann. Im Folgenden soll dies näher erörtert werden.