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Einvernehmliche Auflösung und Ansprüche aus einem Sozialplan

SteuerrechtAufsatzThomas RauchASoK 2021, 147 - 152 Heft 4 v. 1.4.2021

Aufgrund der durch die Coronakrise verursachten angespannten wirtschaftlichen Lage werden nach dem Ablaufen der staatlichen Hilfsprogramme in etlichen Fällen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Sozialplans insbesondere wegen Massenkündigungen und Betriebsstilllegungen eintreten. Dabei handelt es sich um erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 97 Abs 1 Z 4 und Abs 2 ArbVG), die aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 109 Abs 1 ArbVG (wie insbesondere die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder von Betriebsteilen sowie die Aktivierung des Frühwarnsystems) abgeschlossen werden. Dies setzt voraus, dass der Betrieb dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt und die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Wird der Arbeitnehmer etwa im Zuge der Betriebseinschränkung vom Arbeitgeber gekündigt und bezieht er Leistungen aus dem Sozialplan, so schließt dies eine Kündigungsanfechtung (zB nach § 105 ArbVG) nicht aus. Eine im Sozialplan vereinbarte Regelung, dass der Betriebsrat auf sein Recht auf Kündigungsanfechtung verzichtet, ist rechtsunwirksam. Es ist aber zulässig, im Sozialplan zu vereinbaren, dass dieser nur auf jene Arbeitnehmer anwendbar ist, die eine einvernehmliche Auflösung mit dem Arbeitgeber abschließen. Im Folgenden soll insbesondere erörtert werden, warum eine solche Regelung nicht als unzulässige Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes anzusehen ist.

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