Da es sich bei § 25 GmbHG um eine gesetzlich zwingende Regelung handelt, ist die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 leg cit für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig. – (§ 25 Abs 6 GmbHG)
9 ObA 136/19v