Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob ein ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren ist und ihm folglich weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zum Betriebsrat zukommen und er vor allem auch keinen allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG genießt.