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Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt ist leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG

SteuerrechtAufsatzTanja LangASoK 2021, 101 - 106 Heft 3 v. 1.3.2021

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob ein ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren ist und ihm folglich weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zum Betriebsrat zukommen und er vor allem auch keinen allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG genießt.

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