Durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 (2. SVÄG 2020), BGBl I 2020/158, wurden wieder mehrere mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehende Maßnahmen umgesetzt. Des Weiteren wurde die Anpassung der Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG), BGBl I 2014/46, für das Kalenderjahr 2021 mit 35 Euro begrenzt.