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Rechtsanwälte: Ausnahme von der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG

SteuerrechtAufsatzWerner SedlacekASoK 2020, 2 - 10 Heft 1 v. 1.1.2020

Alle Rechtsanwälte unterliegen verpflichtend der Altersversorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer. Die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübenden Rechtsanwälte sind aus diesem Grunde von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und es unterliegen – neben den Rechtsanwaltsanwärtern – auch nur die im arbeitsrechtlichen Sinne „angestellten“ Rechtsanwälte der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG. Nachdem aufgrund des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl I 2015/162, schon die Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs seit dem 1. 1. 2016 von dieser Teilpflichtversicherung ausgenommen waren, trat nach der ASVG-Novelle BGBl I 2019/65 ab 1. 7. 2019 auch für Rechtsanwälte, die der Krankenversorgungseinrichtung ihrer Kammer angehören, die Ausnahme von der Teilpflichtversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG ein. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Beitritt zur mit der UNIQA Österreich Versicherungen AG abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherung im Rahmen der Versicherungspflicht gemäß § 5 GSVG (Opting-out) die selbständige Ausübung der Rechtsanwaltschaft voraussetzt. So erfreulich diese Ausnahme ist, die auch für alle am 1. 7. 2019 noch offenen Fälle in Betracht kommt, so sind doch einige Fragen weiterhin unbeantwortet: Wie sieht das Krankenversicherungsverhältnis von Rechtsanwälten mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus, die nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses tätig sind und daher nicht der Teilpflichtversicherung gemäß § 7 Z 1 lit e ASVG unterliegen? Welche Möglichkeit haben Rechtsanwälte, die sich im Rahmen der Versicherungspflicht gemäß § 5 GSVG entweder für die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder für die Selbst- bzw Pflichtversicherung gemäß § 14a bzw § 14b GSVG entschieden haben, die Umqualifizierung ihrer aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft resultierenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG in solche aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG zu vermeiden?

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