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Die Polizeigrundausbildung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG

SteuerrechtAufsatzASoK 2020, 380 Heft 10 v. 1.10.2020

§ 67 Abs 2 VBG bestimmt, dass die Vertragsbediensteten verpflichtet sind, jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG und den aufgrund des BDG erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll.

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