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Kein Ausschluss von Kosten der Betreibung einer Forderung durch § 58 KO (nunmehr § 58 IO)

ArbeitsrechtJudikaturDr. Edith Marhold-Weinmeier, Richterin ASG Wien (Bearbeitung)ASoK 2012, 276 - 277 Heft 7 v. 1.7.2012

§ 58 IO

Der erkennende Senat geht mit seiner Entscheidung der Frage nach, ob ein Gläubiger Verzugsschäden am Beispiel der Kosten für die Betreibung einer Forderung geltend machen kann.

OGH 9 ObA 29/11x

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