Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit der Frage, in wieweit ein Kläger im Zuge eines Kündigungsanfechtungsverfahrens einen Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG glaubhaft machen muss.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG; § 105 Abs 5 ArbVG