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Motivkündigung Glaubhaftmachung eines "anderen Kündigungsmotivs"

ArbeitsrechtJudikaturASoK 2011, 350 Heft 9 v. 1.9.2011

Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit der Frage, in wieweit ein Kläger im Zuge eines Kündigungsanfechtungsverfahrens einen Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG glaubhaft machen muss.

Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG; § 105 Abs 5 ArbVG

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