§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
In verfahrensgegenständlicher Sache stellt die erkennende Instanz eindeutig klar, dass Nasenkneifen keine Tätigkeit ist, die als sexuelle Belästigung zu werten ist.
OGH 29.9.2010, 9 ObA 13/10t
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
In verfahrensgegenständlicher Sache stellt die erkennende Instanz eindeutig klar, dass Nasenkneifen keine Tätigkeit ist, die als sexuelle Belästigung zu werten ist.
OGH 29.9.2010, 9 ObA 13/10t