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Keine Entlassung gem. § 82 lit. f Tatbestand 1 GewO 1859 bei freiwilligem Berufsschulbesuch in der Behaltefrist

Aus der akuellen RechtsprechungArbeitsrechtBearb. v. Dr. Edith Marhold-Weinmeier, Richterin am BG Graz Ost, Lehrbeauftragte an der WU WienASoK 2011, 168 Heft 4 v. 1.4.2011

§ 82 lit f GewO 1859

In vorliegender Sache hatte sich das erkennende Gericht mit der Frage zu befassen, ob die Weigerung eines ehemaligen Lehrlings und nunmehrigen Arbeitnehmers, eine Karenzierungserklärung aufgrund des freiwilligen Berufsschulbesuchs in der Behaltefrist zu unterzeichnen, einen Entlassungstatbestand verwirklicht.

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