§ 23 Abs 1 AngG; Art 21 Abs 1 B-VG
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch für Dienstverhältnisse der Länder allgemeines Zivilrecht sowie Arbeitsvertragsrecht als Sonderprivatrecht subsidiär heranzuziehen sind.
§ 23 Abs 1 AngG; Art 21 Abs 1 B-VG
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch für Dienstverhältnisse der Länder allgemeines Zivilrecht sowie Arbeitsvertragsrecht als Sonderprivatrecht subsidiär heranzuziehen sind.