§ 3 MuttSchG; § 10 Abs 2 MuttSchG; § 7 MuttSchG; § 10a MuttSchG
Der OGH erläutert, dass eine in Unkenntnis der Schwangerschaft vorgenommene einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unmittelbarer Information des Arbeitgebers und Überbringung einer Bestätigung keine Rechtsgültigkeit entfaltet. Es erfolgt eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 10a MuttSchG.