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Dermatologe haftet nicht für falschen Laborbefund

ZivilrechtAufsatzLUKAS STÄRKERASoK 2007, 183 - 188 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 1313a ABGB; § 31 Abs 3 ÄrzteG

Der Autor analysiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass ein Arzt im Rahmen der Beiziehung eines anderen Arztes (in concreto: Übersendung einer Gewebeprobe an anderen Arzt zur Begutachtung) nur in Stellvertretung des Patienten handelt; der beigezogene Mediziner ist nicht als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren.

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