§ 1313a ABGB; § 31 Abs 3 ÄrzteG
Der Autor analysiert eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass ein Arzt im Rahmen der Beiziehung eines anderen Arztes (in concreto: Übersendung einer Gewebeprobe an anderen Arzt zur Begutachtung) nur in Stellvertretung des Patienten handelt; der beigezogene Mediziner ist nicht als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren.