§ 9 Abs 1 BPGG; § 9 abs 4 BPGG; § 9 Abs 5 BPGG
Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegelds setzt eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus. die materielle Unrichtigkeit einer Vorentscheidung rechtfertigt eine Entziehung oder Neubemessung nicht.
OGH 19.12.2006, 10 ObS 173/06y